Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) dient dem zum Schutze von Kindern (Alter < 14 Jahre) und Jugendlichen (Alter < 18 Jahre) in der Öffentlichkeit. Es legt Altersgrenzen & Uhrzeiten fürs Ausgehen sowie für den Alkohol-, Tabak- und Medienkonsum fest bzw. schreibt die Anwesenheit eines Erziehungsberechtigten vor.
Anmerkung: Im privaten Bereich findet das Jugendschutzgesetz keine direkte Anwendung, sollte jedoch zumindest als Richtlinie beachtet werden. Zudem stellen die Ausführungen auf dieser Seite keine Rechtsberatung da.
Im Einzelnen regelt das Bundesgesetz den Verkauf, Verleih, Abgabe bzw. Konsum von Tabak, E-Zigaretten, E-Shishas, Alkohol, Filmen und (Computer-) Spielen. Auch der Aufenthalt in Gaststätten, bei Tanzveranstaltungen (Diskotheken), Spielhallen etc. ist geregelt.
Ohne jede Ausnahme ist verboten, Minderjährigen (also Personen die noch nicht das 18. Lebensjahr erreicht haben) folgendes zu gestatten bzw. zu ermöglichen.
- Abgabe/Verzehr von Spirituosen (Alkoholgehalt > 15% (14% Eierlikör) Vol.)
- Rauchen (inkl. E-Derivate)
- Anwesenheit in Spielhallen
- Teilnahme an Glücksspielen
- Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten
- usw.
Übersicht
Die folgende Übersicht gibt eine (nicht rechtsverbindliche) Zusammenfassung des aktuellen Jugendschutzgesetz zwecks einer ersten Orientierung. Die Paragraphen 1 bis 3 (§ 1 Begriffsbestimmungen, § 2 Prüfungs- und Nachweispflicht, § 3 Bekanntmachung der Vorschriften) sind, da sie mehr formeller Natur sind, hier nicht aufgeführt:
§ | Thema | Unter 14 Jahren | Unter 16 Jahren | Unter 18 Jahren |
---|---|---|---|---|
§ 4 | Aufenthalt in Gaststätten | |||
Bei Minderjährigen unter 16 Jahren zwischen 5:00 und 23:00 Uhr gestattet um eine Mahlzeit oder ein Getränk einzunehmen. | ||||
Aufenthalt in Nachtclubs oder vergleichbaren Etablissements | ||||
§ 5 | Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen (z.B. Disco, Party, Vereinsfest) | |||
Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen anerkannter Träger der Jugendhilfe oder bei künstlerischer Betätigung oder zur Brauchtumspflege | ||||
§ 6 | Anwesenheit in Spielhallen. Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit (Glücksspielen) mit der Ausnahme: Volksfeste, Schützenfeste, etc. unter der Voraussetzung, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht | |||
§ 7 | Anwesenheit bei jugendgefährdenden Veranstaltungen und (Gewerbe-) Betrieben | |||
§ 8 | Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten | |||
§ 9 | Abgabe / Verzehr von Spirituosen bzw. branntweinhaltigen Getränken & Lebensmitteln | |||
Abgabe / Verzehr von Bier, Wein, etc. (z.B. Mixgetränke) | ||||
§ 10 | Abgabe / Verzehr von Tabakwaren (Rauchen, auch E-Derivate) | |||
§ 11 | Besuch von Filmveranstaltungen entsprechend FSK Freigabe (bei Filmen „ab 12 J.“: Kinder ab 6 J. in Begleitung einer personensorgeberechtigte Person) oder mit der Kennzeichnung „Info“- / “Lehrprogramm“. | |||
Erlaubt | Verboten | Personensorgeberechtigt | Erziehungsbeauftragt |
Eine personensorgeberechtigten Person hat das Sorgerecht (in der Regel die Eltern / Vormund).
Eine erziehungsbeauftragte Person ist eine volljährige Person, die von den Personensorgeberechtigten aufgrund einer Vereinbarung Erziehungsaufgaben wahrnimmt (JuSchG § 1 Abs. 1 Nr. 4).
Anmerkung: Für die Paragraphen 4, 5 und 7 gilt: Die zuständige Behörde kann Ausnahme-Genehmigungen erlassen sowie weitere Regeln (Alter, Zeit, usw.) festlegen.
Aushang
Das folgende Dokument (PDF) enthält die Paragraphen 1 bis 13 sowie Paragraph (28) als Auszug.
Nicht enthalten sind die Paragraphen 14 (Kennzeichnung von Filmen und Film- und Spielprogrammen), Paragraph 15 (Jugendgefährdende Trägermedien) und Paragraph 16 (Sonderregelung für Telemedien) sowie die Abschnitte 4 (Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien; § 17 bis § 25), 5 (Verordnungsermächtigung; § 26), 6 (Ahndung von Verstößen; § 27 bis § 28) und 7 (Schlussvorschriften; § 29 bis § 30).
Download PDF (ca. 200kb) Aushang Jugendschutzgesetz als Auszug aus dem Gesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), zuletzt geändert am 10. März 2017 (Artikel 11 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 420))
Jugendschutz gilt auch im Karneval, im Stadium, beim Oktoberfest, Kirmes, Stadtfesten, etc.!